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Medien-Information zum Thema Sterbehilfe:
Das Patienten-Testament mit Vorsorgevollmacht
hier im Volltext!
Aktuell:
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt
Patientenverfügungen
Verwirrung durch Presseberichte zum BGH-Urteil
1. Verwirrung durch Presseberichte über die BGH-Entscheidung vom 17.03.2003
Durch Überschriften in Teilen der Presse wie BGH: Abbruch künstlicher Ernährung nur mit richterlicher Zustimmung (dpa) ist der Eindruck entstanden, Patientenverfügungen bzw. Patienten-Testamente wären nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam. Das trifft jedoch nicht zu. Das Gericht hat vielmehr in dem konkret entschiedenen Fall bestimmt, daß ein Betreuer des Patienten, der eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung ablehnt, hierfür die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen muß.
Die
gerichtliche Überprüfung bedeutet aber keine Entwertung
des Patienten-Testaments: Das Vormundschaftsgericht stellt
vielmehr in einer für alle Beteiligte (Patient, Betreuer, Arzt)
verbindlichen Weise fest, ob die Behandlung in der nunmehr
vorliegenden Situation dem in der Verfügung zum Ausdruck
gelangten Willen des Patienten entspricht (BGH).
Es bleibt also dabei: Der Patient bestimmt, niemand sonst.
Betreuer und auch das Vormundschaftsgericht sind an die früheren
Verfügungen des Patienten gebunden.
2. Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Patienten-Verfügungen
In seiner neuen Entscheidung vom 17. März 2003 (Aktenzeichen XII ZB 2/03) hat der BGH klar und eindeutig Verfügungen eines Patienten für den Fall, daß er auf Grund seines Gesundheitszustandes keine Erklärungen zu seiner Behandlung mehr abgeben kann, als rechtlich verbindlich bestätigt:
Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigen-verantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
3. Wirksamkeit einer formularmäßigen Patientenverfügung: Patienten - Testament"
Bereits vor 20 Jahren entwickelte der Kölner Rechtswissenschaftler und ehemalige Richter Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck die erste derartige, juristisch fundiert begründete Patienten-Verfügung im deutschsprachigen Raum und nannte sie damals Patienten-Brief. Wegen der Nähe zum Tod nannte der Herausgeber des Patientenbriefes diesen bei seiner Veröffentlichung als Formular Patienten-Testament.
Das Patienten-Testament hat große Zustimmung bekommen, ist aber auch auf vielfältige Kritik gestoßen.Die Kritiker schwankten zwischen den beiden Standpunkten, die Erklärung sei völlig wertlos", und der Annahme, das Patienten-Testament" sei lediglich eine Entscheidungshilfe für den Arzt", der letztlich die Entscheidung selbst treffen müsse. Heute wird die Verbindlichkeit des Patienten-Testaments" nirgendwo mehr ernsthaft bestritten, nachdem auch die obergerichtliche Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die Wirksamkeit einer früheren schriftlichen Erklärungen eindeutig bestätigt hat.
Spätestens die aktuelle Entscheidung des BGH wird die letzten Kritiker verstummen lassen.
Streit
herrscht nach wie vor darüber, wie die Erklärung gefaßt
sein soll und welche formellen Bedingungen sie erfüllen
muß. Hierzu ist zunächst festzustellen: Da die Erklärung eines
Patienten-Testaments" gesetzlich nicht geregelt ist,
gibt es überhaupt keine Inhalts- oder Formvorschriften
(also auch keine Notwendigkeit einer Unterschrift von
Zeugen", notarielle Beglaubigung usw.).
Alle formellen und inhaltlichen Anforderungen, die immer wieder
von berufener und weniger berufener Seite angeführt werden,
haben daher nichts mit der rechtlichen Wirksamkeit zu tun,
sondern nur" mit der Frage, wie ernst"
die mündlichen oder schriftlichen früheren Äußerungen des
Patienten zu nehmen sind. Diese Ernsthaftigkeit wird neuerdings
besonders für die Erklärung durch Unterschrift unter
vorformulierte Vordrucke bestritten. Andererseits werden hohe
Anforderungen an den Inhalt der Erklärung gestellt. Unstreitig
reicht es nicht, wenn ein Patient einmal handschriftlich
lediglich niedergelegt hat, er wolle nicht auf die
Intensivstation".
Dem trägt das Uhlenbruck'sche Patienten-Testament" Rechnung: es nennt genau die Voraussetzungen und Umstände der Behandlungseinstellung unter Berücksichtigung der weiteren ärztlichen und pflegerischen Ansprüche des Patienten. Und wer behauptet, eine Unterschrift unter eine solche verständliche und umfassende Erklärung sei wertlos, müßte einmal erklären, wieso andererseits im gesamten privaten wie öffentlichen Recht die Unterschrift unter formularmäßige Erklärungen, vom Mietvertrag bis zur Steuererklärung, doch unzweifelhaft bindend ist.
Völlig unerheblich ist, wie die Erklärung überschrieben ist oder genannt wird: der Begriff Patienten-Testament" hat sich auf Grund der ersten verlegerischen Veröffentlichung als Formular dieser Art inzwischen durchgesetzt. Dieser Titel ist urheberrechtlich geschützt, daher findet sich auch häufig der Name Patienten-Verfügung" oder Patienten-Erklärung". Als Oberbegriff für alle Erklärungen dieser Art dürfte am häufigsten Patientenverfügung genannt werden.
Grobe Ansicht der
"Hinweiskarte für die Brieftasche"
Grobe Teilansicht des Formulars
"Patienten-Testament mit Vorsorgevollmacht"
Der Kölner Professor und ehemalige Richter Dr. Wilhelm Uhlenbruck (vergleiche Tagesthemen vom 20.07.1998) hat die Diskussion um die Sterbehilfe in der Bundesrepublik neu entfacht. Sein PATIENTEN-TESTAMENT ist auf großes Interesse gestoßen und wird von allen Seiten der Öffentlichkeit begrüßt:
Mit dem PATIENTEN-TESTAMENT wenden sich bereits viele tausend Menschen gegen den bedingungslosen Einsatz der Möglichkeiten der modernen Medizin. Der Unterzeichner eines PATIENTEN-TESTAMENTS verweigert für den Fall seiner Bewußtlosigkeit die rechtlich notwendige Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen, wenn sie nicht mehr bewirken können als eine Sterbens- und Leidensverlängerung. Kann der sichere Tod nur noch unter Schmerzen verzögert werden, soll der Arzt die Behandlung einstellen, wenn eine Rückkehr zu einem menschenwürdigen Leben nicht mehr möglich ist.
Diese Erklärungen richten sich aber nicht gegen jede ärztliche Behandlung: der Unterzeichner legt vielmehr Wert auf eine schmerzlindernde Therapie. Der Arzt wird ersucht, ausreichend schmerzausschaltende Medikamente zu geben, selbst wenn dadurch das Ableben beschleunigt werden sollte. Die Voraussetzungen und Einzelheiten sind in dem Text genau beschrieben.
Professor Dr. Uhlenbruck, einer der anerkanntesten Arztrechtler in der Bundesrepublik hat für die Entwicklung dieser Erklärung, dem PATIENTEN-TESTAMENT, große Zustimmung bekommen - auch und gerade von Seiten der Ärzteschaft. Das PATIENTEN-TESTAMENT hat nämlich auch den Zweck, den Arzt bei seiner schwierigen Entscheidung zu unterstützen und abzusichern.
Bereits kurz nach der Erstveröffentlichung in der angesehenen juristischen Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) reagierte die Öffentlichkeit unerwartet stark: Prof. Uhlenbruck konnte sich vor Anrufen und Briefen kaum retten.
Kurz darauf erschien das PATIENTEN-TESTAMENT
im Verlag Klaus Vahle Berlin.
Zusammen mit einer leicht verständlichen
Informationsbroschüre und einer Hinweiskarte für die
Brieftasche
("Ich habe ein Patienten-Testament errichtet") wird
das PATIENTEN-TESTAMENT im
Postversand vertrieben.
Die vollständigen gedruckten Unterlagen
versenden wir gegen Rechnung
(EUR 9,66 - einschließlich Versandkosten):
Uhlenbruck,
"Patienten-Testament mit Vorsorgevollmacht".
Set beinhaltet: 2 Formulare, 2
Hinweiskarten für die Brieftasche, 1 Erläuterungsbroschüre.
Im Umschlag. ISBN
3-926445-14-9.
Für die genaue Preisliste
und das Bestellformular hier klicken (4 Kb)
Im Internet kostenlos
abrufbar:
und das soeben zum Thema erschiene Buch
Uhlenbruck, "Selbstbestimmtes Sterben durch Patienten-Testament, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung" (ISBN 3-926445-15-7, 378 Seiten, Kartoniert, DM 39,80)
Das vollständige Buch liegt im Adobe Acrobat Format vor (Sie benötigen die entsprechende Software)
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Alternativ (ohne weitere Software) das Inhaltsverzeichnis des Buches mit dem Einführungskapitel:
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Inhaltsverzeichnis und das Einführungskapitel
des Buches hier klicken (57
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Für eine Buchbesprechung
in "Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax)" hier klicken
(8 Kb)
Für die Presseerklärung
des OLG Frankfurt hier klicken (6 Kb)
Die Sterbehilfe ist nicht direkt gesetzlich geregelt. Trotzdem bewegt sie sich natürlich nicht in einem rechtsfreien Raum: Die Grundvoraussetzung für jede ärztliche Behandlung ist die Einwilligung des Patienten. Obwohl die Juristen sich - wie leider auch auf diesem schwierigen Gebiet - meinstens uneins sind: diese Voraussetzung ist unumstritten. Dem entspricht, daß eine ärztliche Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten niemals erlaubt ist und strafrechtlich als Körperverletzung gewertet wird.
Bei bewußtlosen Patienten wird es schwierig. Hier kann die Einwilligung nicht eingeholt werden. Deshalb muß der Arzt sich fragen, ob der Patient, könnte er sich dazu selbst äußern, die Einwilligung wohl geben würde. Das ist natürlich bei Unfallverletzungen und überhaupt bei Notfällen keine Frage: Der Arzt kann und soll sich in dieser Notsituation, bei der es auf Minuten ankommen kann, nicht lange mit dieser Frage aufhalten. Solange nichts Gegenteiliges bekannt ist, kann der Arzt davon ausgehen, daß es dem "mutmaßlichen Willen des Patienten " entspricht, wenn er alles medizinisch Mögliche unternimmt, um ihn zu retten.
Was aber ist der "mutmaßliche Wille" des bewußtlosen Patienten, der wegen seines Grundleidens sterben muß, und den nur noch die Totalanwendung der sonst unbestritten segensreichen Intensivtherapie am "Leben" erhält?
Die Antwort gibt das PATIENTEN-TESTAMENT: Für diesen Fall hat der (zukünftige) Patient im vorhinein eindeutige Erklärungen abgegeben, um die niemand mehr herumkommt.
Das PATIENTEN-TESTAMENT entspricht der herrschenden Rechtsmeinung und den Richtlinien für die Sterbehilfe der Schweizer Akademie der Wissenschaften, die der Europarat entsprechend beschlossen hat. Das Bundesgesundheitsministerium hat das PATIENTEN-TESTAMENT als respektablen Beitrag zur Diskussion um die Sterbehilfe und wertvolle Entscheidungshilfe für den Arzt bezeichnet.
In Anlehnung an die schon erwähnten Richtlinien der Schweizer Akademie hat sich auch die BUNDES-ÄRZTEKAMMER geäußert. Der Vorstand empfahl "die Beschränkung ärztlicher Tätigkeit auf die Linderung von Beschwerden bei gleichzeitigem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Todkranken, wenn ein Hinausschieben des Todes für den Sterbenden eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet".
Bei der Entscheidung, ob Sterbehilfe in diesem Sinne geleistet werde, sei der Wille des urteilsfähigen Patienten zu respektieren, ist er bewußtlos, "ist sein mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen". Mit dem PATIENTEN-TESTAMENT können Sie Mutmaßungen überflüssig machen und Klarheit schaffen: Ihr Wille ist in der Erklärung eindeutig schriftlich festgelegt und zu respektieren.
Mit den "Euthanasie" - Verbrechen des Hitler-Faschismus hat das PATIENTEN-TESTAMENT nichts zu tun. Es geht nicht um Vernichtung "unwerten" Lebens, sondern um Hilfe für sterbende Menschen.
Bitte verwechseln Sie das PATIENTEN-TESTAMENT nicht mit dem gesetzlich geregelten erbrechtlichen Testament, der "Verfügung von Todes wegen". Das erbrechtliche Testament wird erst mit Eintritt des Todes wirksam. Das PATIENTEN-TESTAMENT dagegen bezieht sich gerade auf die Zeit vor dem Tod. Das Wort "Testament" (aus dem Lateinischen) bedeutet nichts weiter als "Erklärung", PATIENTEN-TESTAMENT also "Erklärung des Patienten".
Das PATIENTEN-TESTAMENT wurde jetzt ergänzt durch die VORSORGEVOLLMACHT aufgrund des neuen Betreuungsrechts. In der VORSORGEVOLLMACHT wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, für den Patienten, der dies selbst nicht (mehr) kann, die entsprechenden Erklärungen zur Behandlung oder zur Einstellung der Behandlung abzugeben. Bei dieser Vertretung hat sich der Bevollmächtigte an die Anweisungen des Patienten-Testaments zu halten.
Der bedeutendste juristische Standard-Kommentar "Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch" hat das "Patienten-Testament" in sein Stichwortverzeichnis aufgenommen.
Unter Einführung vor § 1922 BGB (54. Auflage) wird ausgeführt:
Ein "Patiententestament" (englisch living will) ist eine schriftliche Anweisung, mit deren Hilfe ein Patient seinen Ärzten im vorhinein untersagt, bei ihm unter bestimmten Umständen künstliche lebensverlängernde Maßnahmen trotz Aussichtslosigkeit seiner Lage anzuwenden. Der Patient will damit vorsorglich die Einwilligung zu seiner ärztlichen Behandlung verweigern für den Fall, daß er wegen seines Zustandes nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte. Seine Willenserklärung soll sich noch zu Lebzeiten auswirken, ist also keine Verfügung von Todes wegen und unterliegt auch nicht deren Formvorschriften. Sie beinhaltet die an den Arzt gerichtete Erklärung, daß der Patient für den Fall des Eintritts der vorausgesehenen Lage sich schon jetzt und bei klarem Bewußtsein gegen die Anwendung anderer ärztlicher Maßnahmen als die für einen schmerzlosen Tod entschieden hat. (...) Die rechtliche Bindung des Arztes an die Erklärung ist im Prinzip nicht zu bestreiten. (...) In der konkreten Behandlungssituation wird sie gleichwohl häufig verneint, indem auf ihre jederzeitige Widerruflichkeit, die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Meinungsänderung sowie darauf verwiesen wird, daß die gewählte Formulierung oft nicht die eingetretene Situation und die Behandlungsform exakt treffe. Es wird dann in der Erklärung nur eine Entscheidungshilfe gesehen, die der Arzt bei der notwendigen Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten berücksichtigen müsse.(...) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist aber stärker zu beachten, nachdem jetzt auch der Bundesgerichtshof den zum Tod führenden Behandlungsabbruch bei einem im Koma liegenden Patienten im Falle tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung als erlaubt ansieht.